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Kaufverträge:
3,5 % Grunderwerbsteuer
1,1 % Grundbucheintragungsgebühren
Vertragskosten lt. Tarif des Errichters
Vermittlungsprovision (Höchstprovision): bei Kauf, Verkauf oder Tausch von:
Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile
Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
Unternehmen aller Art
Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück
Bei einem Wert
bis € 36.336,42
4%
von € 36.336,42 bis € 48.448.51
€ 1.453,46
ab € 48.448,58
3%
jeweils zuzüglich 20% Ust.
Mietverträge:
Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG) 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. Ust.), bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahresbruttomietzinses. Für den zweiten und jeden weiteren Bogen der Urkunde feste Gebühr von derzeit je EUR 13,--. Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters.
Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des
Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet:
Vertragsdauer
Vermieter
Mieter
unbestimmte Zeit/Frist mehr als 3 Jahre
3 Bruttomonatsmietzinse (allenfalls +5% der besonderen Abgeltungen)
2 Bruttomantsmietzinse
Befristung bis zu 3 Jahren
3 Bruttomonatsmietzinse (allenfalls +5% der besonderen Abgeltungen)
1 Bruttomonatsmietzinse
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis
Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM
Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet:
Vertragsdauer
Vermieter
Mieter
unbestimmte Zeit/Frist mind. 3 Jahre
2 Bruttomonatsmietzinse (allenfalls +5% der besonderen
Abgeltungen)
1 Bruttomonatsmietzins
Befristung auf mind. 2 Jahre, jedoch nicht länger als 3 Jahre
2 Bruttomonatsmietzinse
1/2 Bruttomonatsmietzins
Frist weniger als 2 Jahre
2 Bruttomonatsmietzinse (allenfalls +5% der besonderen
Abgeltungen)
1/2 Bruttomonatsmietzins
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis
Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM
Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen, wenn der
Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, und Untermietverträge über
einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den
Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist. Eine
Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem
Vormieter vereinbart werden.
Gemäß §24 Makler VO ist fpr die Berechnung der
Provisionsgrundlage die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die
Heizkosten sind ebensowenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von
Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach mietrechtlichen Vorschriften die
Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.